Kreisverband Hameln-Pyrmont
Geschäftsordnung
Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an
der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine
rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine
Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder
Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der
Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das
mindestens
-
gestellte
Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, -
Ergebnisse
aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge)
und - das Wahlprotokoll (falls eines
vorhanden ist)
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift
des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der
Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch
Veröffentlichung als Wikiseite, auf der Mailingliste
piraten-hameln@lists.pothe.de oder in gedruckter Form binnen einer
Woche nach Ende der Kreisverbandssitzung zugänglich zu machen.
Dabei reicht für die gedruckte Form ein Verweis auf das Wiki
oder auf die Mailingliste.
Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene
Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der
Kreisvorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit
Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des
Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die
Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für
eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht
festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser
Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall
ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der
Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor
Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die
Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder
stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei,
welches erst nach Beginn der Versammlung hinzukommt, hat ebenfalls
das Recht akkreditiert zu werden.
Verlassen
der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an
der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen,
so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und
verliert somit sein Stimmrecht.
Betreten
der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die
Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um
seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wieder zu
erlangen.
Versammlungsämter
Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen
Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt
wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger
Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser
Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die
Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht
inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene
inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen
Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist
auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste
zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht
einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder
stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast
beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt
Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der
Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige
Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen.
Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort
bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während
der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung
auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen
bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der
Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür
nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den
Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen
beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu
unterstützen.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur
Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende
der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht
Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen
hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der
Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst
-
die
Ankündigung einer Wahl, -
Hinweise auf
die Modalitäten der Wahl, -
die
Eröffnung und die Beendigung der Wahl, -
das
Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung,
insbesondere der geheimen Wahl. -
das
Entgegennehmen der Stimmzettel, -
das
Auszählen der Stimmen, -
Feststellung
der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der
jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus
resultierenden Wahl, -
Frage an die
gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten
und - Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des
Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter
mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn
in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein
Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter
unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll
über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und
mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden
ist.
Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder
Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder
die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur
Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu
melden.
(3) Vor der Schließung der
Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben.
Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb
angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen,
so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur
zurückziehen.
Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit
relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich
statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime
Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung};
abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge
immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der
Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige
Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt.
Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese
Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und
Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option
entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die
Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit
der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter
bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber
in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet
eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf
Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder
Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt,
so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an
der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens
90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das
neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Abstimmungen
Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge
wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden
grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters
festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der
Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf
Auszählung}
Abstimmungen
über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit
einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch
den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen
ausgefüllt:
-
+ für
JA -
- für
NEIN - o für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind
ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die
Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über
Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
Abstimmungen über eine Änderung der
Satzung oder des Parteiprogrammes
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2
[Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.
Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der
sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine
andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind
zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf
getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge
durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die
Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende
Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der
Reihenfolge der Wahlgänge}
Wahlen
zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend
der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine
Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für
die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die
erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten;
Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme
erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis
aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten
ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so
ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen
erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine
Stichwahl durchzuführen.
Wahlen
zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl
hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime
Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen
aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
Wahlen
zu Vorstand und Schiedsgericht
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2
[Wahlen zu Parteitagsämtern] mit der Maßgabe, das in jedem
Fall geheim abzustimmen ist.
Wahlen zur Aufstellung der Kreiskandidaten zur
Kreistagswahl
(1) Ein Kandidat für die Kreistagswahl
gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der
Versammlung erhält.
(2) Die Rangfolge in der Landesliste wird
durch die Stimmenzahl festgelegt.
(3) Die Versammlung entscheidet über
die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden
kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen
pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten
entsprechen muß, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die
Versammlung, daß maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben
werden darf oder daß die Maximalzahl der Stimmen gleich der
Anzahl der Kandidaten ist, so muß die Abstimmung über den
Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.
(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher
Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl
durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler
eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt
entsprechend.
Anträge
allgemeine
Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen
Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an
Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist
ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
Anträge
auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1
[allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge
auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1
[allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge
zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben
beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist
nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder
Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag
auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß
über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für-
oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde
kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es
mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen
Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge
abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu
Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.
(5) Es sind nur solche Anträge als
Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser
Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind:
{GO-Antrag …}.
Antrag
auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende
der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
-
darf sich
selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt
haben, -
darf sich
nicht auf die Rednerliste stellen lassen und - darf sich zum Thema auch dann nicht
mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der
Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich
melden.
Antrag
auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann
sein
-
das
Hinzufügen eines Punktes, -
das
Entfernen eines Punktes, -
das
Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der
Tagesordnung, - das Ändern der Reihenfolge von
Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
Antrag
auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung
muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag
auf Änderung der Geschäftsordnung}
Antrag
auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein
Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines
Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung]
Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird
nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage,
woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern
können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen
Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die
Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über
Geschäftsordnungsanträge].
Antrag
auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muß den gewünschten
Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag
auf Vertagung der Sitzung}
Antrag
auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muß die gewünschte
Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der
Sitzung}
Antrag
auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muß die gewünschte
maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge
enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung
gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder
Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der
Redezeit}
(1) Diese Geschäftsordnung behält
seine Gültigkeit für folgende Kreisverbandssitzungen, bis
sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.





